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LFG § 92., gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1997

§ 92.

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 91a sind im Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung (§ 86 und § 91) die Lage, die Art und Beschaffenheit sowie der Zweck des Luftfahrthindernisses anzugeben.

(2) Eine Ausnahmebewilligung ist zu erteilen, wenn durch die Errichtung oder Erweiterung des Luftfahrthindernisses die Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigt wird. Sie ist insoweit bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich ist.

(3) Die Ausnahmebewilligung erlischt, wenn mit der Errichtung des Luftfahrthindernisses nicht binnen zwei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft der Ausnahmebewilligung begonnen wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-31419