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LFG § 90. Ersichtlichmachung im Grundbuch, BGBl. I Nr. 88/2006, gültig ab 01.07.2006

5. Teil Luftfahrthindernisse

§ 90. Ersichtlichmachung im Grundbuch

Die Behörde, welche die Sicherheitszonenverordnung erlassen hat, hat dem Grundbuchsgericht bekannt zu geben, welche Grundstücke in der Sicherheitszone liegen. Das Grundbuchsgericht hat bei diesen Grundstücken die Zugehörigkeit zur Sicherheitszone von Amts wegen ersichtlich zu machen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-31419