Suchen Hilfe
LFG § 84. Errichtung und Abänderung militärischer Bodeneinrichtungen, BGBl. I Nr. 108/2013, gültig ab 01.10.2013

4. Teil Flugplätze

3. Abschnitt Militärflugplätze

§ 84. Errichtung und Abänderung militärischer Bodeneinrichtungen

(1) Die Errichtung und jede Änderung einer militärischen Bodeneinrichtung, das ist eine Bodeneinrichtung auf einem Militärflugplatz, obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.

(2) Die sich aus anderen gesetzlichen Bestimmungen ergebende Zuständigkeit zur Bauführung bleibt unberührt.

(3) Für militärische Bodeneinrichtungen ist keine gesonderte Bewilligung gemäß § 92 und § 94 erforderlich.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
HAAAF-31419