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LFG § 80a., gültig von 01.07.2008 bis 31.07.2017

§ 80a.

(1) Sind auf einem Zivilflugplatz die in der Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer in dieser Anlage angegebenen Menge vorhanden, sind die §§ 84a Abs. 4, 84b, 84c Abs. 1 bis 2a und Abs. 3 bis 11, 84d Abs. 1 bis 6 und 84e GewO 1994 sowie die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der nähere Bestimmungen betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen in Betrieben erlassen werden, BGBl. II Nr. 354/2002, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. unter Behörde die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 68 Abs. 2 zuständige Behörde bzw. die in § 62 Abs. 4 Z 1 normierten Behörden,

2. unter Betrieb der gesamte Zivilflugplatzbetrieb mit Ausnahme jener Bereiche, für die eine Betriebsanlagengenehmigung gemäß der GewO 1994 erteilt worden ist, und

3. unter Betriebsinhaber der Zivilflugplatzhalter

zu verstehen sind.

(2) Durch die in den Bestimmungen gemäß Abs. 1 normierten Verpflichtungen werden die in anderen Bestimmungen festgelegten Verpflichtungen weder berührt noch ersetzt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-31419