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LFG § 80a., gültig ab 01.08.2021

§ 80a.

(1) Sind auf einem Zivilflugplatz die in der Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer in dieser Anlage angegebenen Menge vorhanden, sind die §§ 84b, 84c, 84d, 84e, 84f, 84g, 84h, 84i, 84k, 84l Abs. 2 bis 4, 6 und 7 und 84o GewO 1994 sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen in Betrieben, BGBl. II Nr. 229/2015 idgF, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. unter Behörde die gemäß § 68 Abs. 2 zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde bzw. die in § 62 Abs. 4 Z 1 normierten Behörden,

2. unter Betrieb der gesamte Zivilflugplatzbetrieb mit Ausnahme jener Bereiche, für die eine Betriebsanlagengenehmigung gemäß der GewO 1994 erteilt worden ist, und

3. unter Betriebsinhaber der Zivilflugplatzhalter

zu verstehen sind. Bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 71 Abs. 1 lit. a sind auch neue Entwicklungen in der Nachbarschaft des Flugplatzes zu berücksichtigen, wenn diese Ansiedlungen oder Entwicklungen Ursache von schweren Unfällen im Sinne des § 84b Z 12 GewO 1994 sein oder das Risiko eines schweren Unfalls vergrößern oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmern können.

(2) Durch die in den Bestimmungen gemäß Abs. 1 normierten Verpflichtungen werden die in anderen Bestimmungen festgelegten Verpflichtungen weder berührt noch ersetzt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-31419