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LFG § 80., BGBl. I Nr. 65/2002, gültig von 01.08.2002 bis 26.06.2008

4. Teil Flugplätze

2. Abschnitt Zivilflugplätze

§ 80.

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen, ob und inwieweit nach dem Widerruf einer Zivilflugplatz-Bewilligung der letzte Flugplatzhalter auf seine Kosten Bodeneinrichtungen abzutragen und jenen Zustand wiederherzustellen hat, der vor der Errichtung der zivilen Bodeneinrichtungen bestand.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-31419