LFG § 80., gültig ab 27.06.2008

§ 80.


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Abbruch ziviler Bodeneinrichtungen

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen, ob und inwieweit nach dem Widerruf einer Zivilflugplatz-Bewilligung der letzte Flugplatzhalter auf seine Kosten Bodeneinrichtungen abzutragen und jenen Zustand wiederherzustellen hat, der vor der Errichtung der zivilen Bodeneinrichtungen bestand.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-31419