LFG § 68., gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2004

§ 68.

(1) Zum Betrieb von Zivilflugplätzen ist eine Bewilligung erforderlich (Zivilflugplatz-Bewilligung). Das gleiche gilt für jede Änderung des bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges eines Zivilflugplatzes.

(2) Zur Erteilung der Bewilligung ist bei Flughäfen der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, bei Flugfeldern die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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