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LFG § 63. B. Zivilflugplätze., gültig von 27.06.2008 bis 30.09.2013

§ 63. B. Zivilflugplätze.


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Öffentliche und Privatflugplätze

Öffentlicher Flugplatz ist ein Zivilflugplatz, für den Betriebspflicht besteht (§ 75 Abs. 5) und der von allen Teilnehmern am Luftverkehr unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Alle übrigen Zivilflugplätze sind Privatflugplätze.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-31419