LFG § 63. Öffentliche und
Privatflugplätze, BGBl. I Nr. 108/2013, gültig ab 01.10.2013
4. Teil Flugplätze
2. Abschnitt Zivilflugplätze
§ 63. Öffentliche und Privatflugplätze
Öffentlicher Flugplatz ist ein Zivilflugplatz, für den Betriebspflicht besteht (§ 75 Abs. 5) und der von allen Teilnehmern am Luftverkehr unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann. Alle übrigen Zivilflugplätze sind Privatflugplätze.
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