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LFG § 5., gültig von 01.01.1994 bis 31.08.1997

§ 5.

Luftraumbeschränkungen.

(1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und der sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesminister durch Verordnung Luftraumbeschränkungen im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. a und b festzulegen oder auf Gefahrengebiete im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. c hinzuweisen, soweit dies erforderlich ist:

a) im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, oder

b) zur Fernhaltung störender Einwirkungen der Luftfahrt auf Personen oder Sachen oder

c) zur Sicherung von Such- und Rettungsmaßnahmen (§ 135), oder

d) zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit.

(2) In den in Abs. 1 lit. b bezeichneten Fällen ist vor Erlassung der Verordnung der zuständigen Landesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat, sofern nicht in Abs. 4 etwas anderes bestimmt ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und den sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesministerien durch Verordnung jene Luftraumbeschränkungen gemäß § 4 Abs. 1 lit. a und b festzulegen, die im Interesse der Landesverteidigung erforderlich sind.

(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat überdies Luftraumbeschränkungsgebiete festzulegen, soweit dies

a) der Einsatz zur Abwehr von Verletzungen der Lufthoheit, oder

b) die Vorbereitung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes, 1990, BGBl. Nr. 305 bei Gefahr im Verzug, oder

c) die Durchführung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Wehrgesetzes 1990 erfordern.

(5) Luftraumbeschränkungsgebiete gemäß Abs. 4 können nur für die Dauer von höchstens zwei Wochen festgelegt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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