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LFG § 59. Bodeneinrichtungen, BGBl. I Nr. 108/2013, gültig ab 01.10.2013

4. Teil Flugplätze

1. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

§ 59. Bodeneinrichtungen

Bodeneinrichtungen sind Bauten, Anlagen und sonstige ortsfeste Einrichtungen, die sich auf Flugplätzen befinden und deren Nutzung zum überwiegenden Teil für den ordnungsgemäßen Betrieb eines Flugplatzes notwendig oder zweckmäßig ist. Flugsicherungsanlagen gemäß § 122 gelten nicht als Bodeneinrichtungen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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