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LFG § 58. Gemeinsame Bestimmungen, gültig ab 01.10.2013

§ 58. Gemeinsame Bestimmungen

1. Abschnitt


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Flugplätze

(1) Flugplätze sind Land- oder Wasserflächen, die zur ständigen Benützung für den Abflug und für die Landung von Luftfahrzeugen bestimmt sind (Landflugplätze, Wasserflugplätze).

(2) § 128 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, bleibt von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.

(3) Land- oder Wasserflächen dürfen für ständige Abflüge und Landungen von Luftfahrzeugen nur benützt werden, wenn von der zuständigen Behörde eine Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 68 erteilt worden ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-31419