§ 56.
(1) Als Militärluftfahrer darf nur verwendet werden, wer einen vom Bundesminister für Landesverteidigung ausgestellten Militärluftfahrerschein besitzt. Die Bestimmungen des § 52 gelten sinngemäß.
(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und der Interessen der Landesverteidigung durch Verordnung zu bestimmen, für welche sonstigen Tätigkeiten im Sinne des § 53 ein vom Bundesminister für Landesverteidigung ausgestellter Militärluftfahrt-Personalausweis erforderlich ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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HAAAF-31419