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LFG § 54. Militärluftfahrer, BGBl. I Nr. 83/2008, gültig von 27.06.2008 bis 31.07.2021

3. Teil Luftfahrtpersonal

3. Abschnitt Militärisches Luftfahrtpersonal

§ 54. Militärluftfahrer

Militärluftfahrer ist, wer ein Militärluftfahrzeug oder im Bereich der Militärluftfahrt einen nicht nur für die Eigenrettung bestimmten Fallschirm im Fluge führt oder technisch bedient.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-31419