LFG § 54., BGBl. Nr. 253/1957, gültig von 01.01.1958 bis 26.06.2008
3. Teil Luftfahrtpersonal
3. Abschnitt Militärisches Luftfahrtpersonal
§ 54.
Militärluftfahrer ist, wer ein Militärluftfahrzeug oder im Bereich der Militärluftfahrt einen nicht nur für die Eigenrettung bestimmten Fallschirm im Fluge führt oder technisch bedient.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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