LFG § 54. Militärluftfahrer, BGBl. I Nr. 151/2021, gültig ab 01.08.2021
3. Teil Luftfahrtpersonal
3. Abschnitt Militärisches Luftfahrtpersonal
§ 54. Militärluftfahrer
Militärluftfahrer ist, wer ein österreichisches Militärluftfahrzeug oder im Bereich der Militärluftfahrt einen nicht nur für die Eigenrettung bestimmten Fallschirm im Fluge führt oder technisch bedient.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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HAAAF-31419