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LFG § 53., BGBl. Nr. 253/1957, gültig von 01.01.1958 bis 26.06.2008

3. Teil Luftfahrtpersonal

3. Abschnitt Militärisches Luftfahrtpersonal

§ 53.

C. Militärisches Luftfahrtpersonal.

§ 53. Begriffsbestimmung.

Zum militärischen Luftfahrtpersonal gehören alle in der Militärluftfahrt tätigen Personen, deren Tätigkeit für die Sicherheit der Luftfahrt von Bedeutung ist und flugtechnische oder flugbetriebliche Kenntnisse voraussetzt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-31419