LFG § 53. Begriffsbestimmung, BGBl. I Nr. 108/2013, gültig ab 01.10.2013
3. Teil Luftfahrtpersonal
3. Abschnitt Militärisches Luftfahrtpersonal
§ 53. Begriffsbestimmung
Zum militärischen Luftfahrtpersonal gehören alle in der Militärluftfahrt tätigen Personen, deren Tätigkeit für die Sicherheit der Luftfahrt von Bedeutung ist und flugtechnische oder flugbetriebliche Kenntnisse voraussetzt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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HAAAF-31419