§ 52. Übungs- und Prüfungsflüge, Alleinflüge
(1) Übungs- und Prüfungsflüge im Rahmen der praktischen Ausbildung zum Zivilluftfahrer sind unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines dazu berechtigten Zivilfluglehrers (§ 44) durchzuführen. Dabei gilt dieser als verantwortlicher Pilot (§ 125).
(2) Sind gemäß einer Verordnung auf Grund des § 36 Abs. 2 oder gemäß den unionsrechtlichen Bestimmungen im Sinne des § 57a im Rahmen der praktischen Ausbildung Übungsflüge ohne Begleitung eines Zivilfluglehrers (Alleinflüge) erforderlich, ist keine gesonderte Erlaubnis nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Die Zivilluftfahrerschule, in deren Rahmen die Alleinflüge stattfinden, hat sicherzustellen, dass dabei die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt beachtet werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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HAAAF-31419