LFG § 51. Zulassung zur praktischen Ausbildung (Flugschülerausweis), gültig von 01.03.2006 bis 30.09.2013

§ 51. Zulassung zur praktischen Ausbildung (Flugschülerausweis)

(1) Personen, die sich der Ausbildung zum Zivilluftfahrer unterziehen wollen, bedürfen für die praktische Ausbildung an Bord eines Luftfahrzeuges im Fluge einer Erlaubnis der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde. Diese Erlaubnis (Flugschülerausweis) ist zu erteilen, wenn der Bewerber das erforderliche Mindestalter erreicht hat (§ 31), verlässlich (§ 32) und tauglich (§ 33) ist.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung bestimmen, ob und inwieweit im Falle von Fallschirmspringern, Piloten von Hänge- und Paragleitern sowie Piloten von motorisierten Hänge- und Paragleitern vom Erfordernis gemäß Abs. 1 abgesehen werden kann.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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