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LFG § 51., BGBl. I Nr. 73/2003, gültig von 01.09.2003 bis 28.02.2006

3. Teil Luftfahrtpersonal

2. Abschnitt Schulung von zivilem Luftfahrtpersonal

§ 51.

Personen, die sich der Ausbildung zum Zivilluftfahrer unterziehen wollen, bedürfen für die praktische Ausbildung an Bord eines Luftfahrzeuges im Fluge einer Erlaubnis der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn der Bewerber verläßlich und körperlich und geistig tauglich ist (§§ 32 und 33).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-31419