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LFG § 51., gültig von 01.01.1958 bis 31.08.1997

§ 51.

Personen, die sich der Ausbildung zum Zivilluftfahrer unterziehen wollen, bedürfen für die praktische Ausbildung an Bord eines Luftfahrzeuges im Fluge einer Erlaubnis des Bundesamtes für Zivilluftfahrt. Diese ist zu erteilen, wenn der Bewerber verläßlich und körperlich und geistig tauglich ist (§§ 32 und 33).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-31419