§ 50.
(1) Über die fachliche Befähigung (§ 48 Abs. 1 lit. d) hat die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde ein Gutachten der zuständigen Zivilfluglehrer-Prüfungskommission (Abs. 2) einzuholen. Dieses Gutachten ist auf Grund einer Prüfung (Zivilfluglehrerprüfung) zu erstatten.
(2) Bei der Austro Control GmbH oder bei einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde sind Zivilfluglehrer-Prüfungskommissionen zu bilden. Die Bestimmungen der §§ 35 bis 38 gelten sinngemäß.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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HAAAF-31419