§ 50.
(1) Über die fachliche Befähigung (§ 48 Abs. 1 lit. d) hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt ein Gutachten der zuständigen Zivilfluglehrer-Prüfungskommission (Abs. 2) einzuholen. Dieses Gutachten ist auf Grund einer Prüfung (Zivilfluglehrerprüfung) zu erstatten.
(2) Beim Bundesamt für Zivilluftfahrt sind Zivilfluglehrer-Prüfungskommissionen zu bilden. Die Bestimmungen der §§ 35 bis 38 gelten sinngemäß.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
HAAAF-31419