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LFG § 49., BGBl. Nr. 452/1992, gültig von 01.08.1992 bis 31.12.2004

3. Teil Luftfahrtpersonal

2. Abschnitt Schulung von zivilem Luftfahrtpersonal

§ 49.

Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und dem jeweiligen Stande der Wissenschaft entsprechend unter Bedachtnahme auf die einzelnen Arten von Zivilluftfahrerscheinen (§ 29) durch Verordnung festzulegen, welche praktische Betätigung als Luftfahrer zur Erlangung von Zivilfluglehrerdiplomen nachzuweisen ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-31419