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LFG § 49. Zivilfluglehrer, gültig ab 01.03.2006

§ 49. Zivilfluglehrer

(1) Zur Betätigung als Zivilfluglehrer ist eine Erlaubnis der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde erforderlich. Diese Erlaubnis ist durch schriftlichen Bescheid zu erteilen (Zivilfluglehrerberechtigung). Die Zivilfluglehrerberechtigung ist eine mit einem Zivilluftfahrerschein verbundene Berechtigung im Sinne von § 29 Abs. 2.

(2) Der Zivilfluglehrer ist berechtigt, in dem in der Erlaubnis gemäß Abs. 1 bezeichneten Umfang praktischen Unterricht im Rahmen von Zivilluftfahrerschulen zu erteilen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-31419