3. Teil Luftfahrtpersonal
2. Abschnitt Schulung von zivilem Luftfahrtpersonal
§ 48.
Zivilfluglehrerdiploms.
(1) Ein Zivilfluglehrerdiplom ist auszustellen, wenn der Bewerber
a) das 21. Lebensjahr vollendet hat,
b) einen Zivilluftfahrerschein jener Art besitzt, für dessen Erwerb er theoretischen und praktischen Unterricht erteilen will,
c) die erforderliche praktische Betätigung als Zivilluftfahrer nachweist (§ 49),
d) für die Lehrtätigkeit fachlich befähigt ist (§ 50).
(2) Im Zivilfluglehrerdiplom ist der Umfang der Berechtigung im Rahmen des Antrages nach Maßgabe des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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