§ 48. Widerruf der Genehmigung
Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde hat die Genehmigung (§ 46) einer Zivilluftfahrerschule mit Bescheid zu widerrufen, wenn
1. der Ausbildungsbetrieb gemäß § 47 untersagt wurde und der Mangel nicht fristgerecht behoben worden ist, oder
2. der Inhaber der Zivilluftfahrerschule gegenüber der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde erklärt, den Ausbildungsbetrieb nicht mehr auszuüben.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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HAAAF-31419