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LFG § 47. Untersagung des Ausbildungsbetriebes, gültig von 01.03.2006 bis 31.07.2021

§ 47. Untersagung des Ausbildungsbetriebes

(1) Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde hat die Ausübung des Ausbildungsbetriebes mit Bescheid zu untersagen, wenn

1. eine der Voraussetzungen für eine Anmeldung (§ 45) oder Genehmigung (§ 46) nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Anmeldung oder Genehmigung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert, oder

2. im Rahmen des Ausbildungsbetriebes einzuhaltende Verpflichtungen nicht beachtet werden.

(2) In dem Bescheid gemäß Abs. 1 ist eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb derer die festgestellten, die Untersagung begründenden Mängel dauerhaft zu beheben sind.

(3) Ein gemäß Abs. 1 untersagter Ausbildungsbetrieb darf erst dann wieder aufgenommen werden, wenn von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde mit schriftlichem Bescheid die dauerhafte Behebung der die Untersagung begründenden Mängel festgestellt wurde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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