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LFG § 47., BGBl. Nr. 253/1957, gültig von 01.01.1958 bis 31.08.1997

3. Teil Luftfahrtpersonal

2. Abschnitt Schulung von zivilem Luftfahrtpersonal

§ 47.

(1) Zur Betätigung als Zivilfluglehrer ist eine Erlaubnis des Bundesamtes für Zivilluftfahrt erforderlich. Diese Erlaubnis ist durch schriftlichen Bescheid zu erteilen (Zivilfluglehrerdiplom).

(2) Das Zivilfluglehrerdiplom berechtigt den Inhaber, theoretischen und praktischen Unterricht an Zivilluftfahrerschulen zur Erlangung der in ihm bezeichneten Arten von Zivilluftfahrerscheinen zu erteilen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-31419