LFG § 46., gültig von 01.01.1958 bis 31.08.1997

§ 46.

Die Ausbildungsbewilligung ist vom Bundesamt für Zivilluftfahrt zu widerrufen, wenn

a) eine der Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert, oder

b) der Inhaber der Ausbildungsbewilligung nicht innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt der Zustellung der Ausbildungsbewilligung an, um die Betriebsaufnahmebewilligung angesucht hat, oder

c) die Betriebsaufnahmebewilligung rechtskräftig versagt worden ist, oder

d) der Ausbildungsbetrieb länger als ein Jahr geruht hat, oder

e) der Ausbildungsbetrieb gemäß § 45 untersagt wurde und die Mängel nicht fristgerecht behoben worden sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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