§ 45.
(1) Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde hat die Ausübung des Ausbildungsbetriebes zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen des § 44 nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert.
(2) Zugleich mit der Untersagung des Ausbildungsbetriebes hat die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren die festgestellten, die Untersagung begründenden Mängel zu beheben sind.
(3) Ein gemäß Abs. 1 untersagter Ausbildungsbetrieb darf erst auf Grund einer neuerlichen Betriebsaufnahmebewilligung wiederaufgenommen werden. Die Bestimmung des § 44 Abs. 2 ist anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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HAAAF-31419