LFG § 45., gültig von 01.01.1958 bis 31.08.1997

§ 45.

(1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat die Ausübung des Ausbildungsbetriebes zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen des § 44 nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert.

(2) Zugleich mit der Untersagung des Ausbildungsbetriebes hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren die festgestellten, die Untersagung begründenden Mängel zu beheben sind.

(3) Ein gemäß Abs. 1 untersagter Ausbildungsbetrieb darf erst auf Grund einer neuerlichen Betriebsaufnahmebewilligung wiederaufgenommen werden. Die Bestimmungen des § 44 Abs. 2 gelten sinngemäß.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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