LFG § 44., gültig von 01.01.1958 bis 31.08.1997

§ 44.

(1) Der Betrieb einer Zivilluftfahrerschule darf erst aufgenommen werden, wenn das Bundesamt für Zivilluftfahrt dies bewilligt hat (Betriebsaufnahmebewilligung). Dieser Bescheid ist schriftlich zu erteilen, andernfalls liegt ein mit Nichtigkeit bedrohter Fehler vor.

(2) Die Betriebsaufnahmebewilligung ist dem Inhaber einer Ausbildungsbewilligung auf dessen Antrag zu erteilen, wenn er nachweist, daß ein geordneter Lehrbetrieb gewährleistet ist. Insbesondere hat der Bewilligungswerber nachzuweisen, daß

a) er auf einem Flugplatz über die erforderlichen Benützungsrechte, die nötigen technischen Einrichtungen und Unterrichtsräume verfügt,

b) für diesen Flugplatz ein Übungsbereich (§ 7) festgelegt wurde,

c) er Halter (§ 13) der für den Lehrbetrieb geeigneten Luftfahrzeuge ist, und

d) die für den Schulbetrieb erforderlichen und geeigneten Zivilfluglehrer zur Verfügung stehen.

(3) Die Betriebsaufnahmebewilligung ist im Rahmen des Antrages für alle Arten von Ausbildungen zu erteilen, für welche die Zivilluftfahrerschule geeignet ist. Vor Entscheidung über den Antrag ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen.

(4) Falls der Bewilligungswerber nicht selbst Fluglehrer ist, hat er einen für den Betrieb der Zivilluftfahrerschule verantwortlichen Geschäftsführer zu bestellen, der Zivilfluglehrer (§ 47) ist und die für die zuverlässige Führung einer Zivilluftfahrerschule erforderlichen Erfahrungen besitzt.

(5) Die Bestimmungen des § 43 Abs. 4 gelten sinngemäß.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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