3. Teil Luftfahrtpersonal
1. Abschnitt Ziviles Luftfahrtpersonal
§ 42.
B. Zivilluftfahrerschulen.
§ 42. Ausbildungsbewilligung.
Die Ausbildung von Zivilluftfahrern ist nur im Rahmen von Zivilluftfahrerschulen zulässig. Zur Führung von Zivilluftfahrerschulen sowie zu jeder Änderung ihres bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges ist eine Bewilligung der Austro Control GmbH erforderlich (Ausbildungsbewilligung).
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HAAAF-31419