LFG § 42., gültig von 01.09.1997 bis 31.08.2003

§ 42.

B. Zivilluftfahrerschulen.

§ 42. Ausbildungsbewilligung.

Die Ausbildung von Zivilluftfahrern ist nur im Rahmen von Zivilluftfahrerschulen zulässig. Zur Führung von Zivilluftfahrerschulen sowie zu jeder Änderung ihres bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges ist eine Bewilligung der Austro Control GmbH erforderlich (Ausbildungsbewilligung).

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