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LFG § 42., BGBl. Nr. 253/1957, gültig von 01.01.1958 bis 31.08.1997

3. Teil Luftfahrtpersonal

1. Abschnitt Ziviles Luftfahrtpersonal

§ 42.

B. Zivilluftfahrerschulen.

§ 42. Ausbildungsbewilligung.

Die Ausbildung von Zivilluftfahrern ist nur im Rahmen von Zivilluftfahrerschulen zulässig. Zur Führung von Zivilluftfahrerschulen sowie zu jeder Änderung ihres bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges ist eine Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt erforderlich (Ausbildungsbewilligung).

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-31419