§ 42. Flugbuch
Jeder Zivilluftfahrer und jeder Flugschüler hat zum Nachweis seiner Betätigung als Zivilluftfahrer beziehungsweise als Flugschüler ein Flugbuch zu führen. Dieses ist in seinen für den Nachweis der für die Erlangung und Verlängerung von Zivilluftfahrerscheinen oder damit verbundenen Berechtigungen erforderlichen fliegerischen Betätigung wesentlichen Teilen bei der Ausübung der in § 27 angeführten Tätigkeiten mitzuführen oder im Falle eines in elektronischer Form geführten Flugbuches der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde ohne ungebührliche Verzögerung vorzulegen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die näheren Einzelheiten zu Art, Form und Inhalt von Flugbüchern durch Verordnung festzulegen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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HAAAF-31419