§ 40.
(1) Die Erlaubnis zur Ausübung der in § 25 angeführten Tätigkeiten ist von der Austro Control GmbH oder von der auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zur Erteilung der Erlaubnis geführt haben, nicht oder nicht mehr gegeben ist. Gleichzeitig ist die Rückgabe der hierüber ausgestellten Ausweise vorzuschreiben.
(2) Die Ausübung der in § 25 angeführten Tätigkeiten ist zu untersagen, wenn und insolange dies erforderlich ist, um die betreffende Person von der Wiederholung einer nach diesem Bundesgesetz strafbaren Handlung oder Unterlassung abzuhalten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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HAAAF-31419