§ 3.
(1) Überwachter Luftraum ist ein allseits umgrenzter Luftraum, der vom Bundesamt für Zivilluftfahrt nach Maßgabe der gemäß § 124 zu erlassenden Verordnung überwacht wird und in dem Luftfahrzeuge nur unter Beachtung der für solche Lufträume erlassenen Verkehrsvorschriften verkehren dürfen.
(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Maßgabe der Erfordernisse der Verkehrssicherheit überwachte Lufträume, deren Klassifizierung sowie allfällige besondere Verfahren in diesen Lufträumen durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung ist in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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HAAAF-31419