§ 39.
(1) Wer eine Zivilluftfahrerprüfung ablegt, hat eine Prüfungstaxe zu entrichten. Die Prüfungstaxen sind unter Bedachtnahme auf die Arten der Zivilluftfahrerscheine und den mit der Prüfung verbundenen Aufwand durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen.
(2) Soweit in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, gebührt Mitgliedern der Prüfungskommissionen und gemäß § 37 Abs. 2 ernannten Prüfern eine Prüfervergütung, deren Höhe vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf den Umfang der Prüfungstätigkeit durch Verordnung zu bestimmen ist.
(3) Ob und inwieweit Bundesbediensteten für ihre Prüfertätigkeit eine Vergütung gebührt, richtet sich nach den dienstrechtlichen Vorschriften über die Zuerkennung von Entschädigungen für Nebentätigkeit.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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