§ 36.
(1) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr jeweils auf die Dauer von drei Kalenderjahren zu bestellen. Sie sind auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Amtspflichten anzugeloben. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmann zu bestellen. Im Falle einer schwerwiegenden Verletzung ihrer Amtspflichten sind sie ihres Amtes zu entheben.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen dürfen nur fachkundige Bedienstete des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und der Austro Control GmbH sowie Berufspiloten und Zivilfluglehrer bestellt werden. Der Vorsitzende der Prüfungskommission und dessen Stellvertreter sind dem Stande der Beamten des höheren Dienstes des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr oder des Bundesamtes für Zivilluftfahrt zu entnehmen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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HAAAF-31419