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LFG § 35., gültig von 01.08.1992 bis 31.08.1997

§ 35.

Für jede Art von Zivilluftfahrerscheinen ist, soweit sich aus § 34 Abs. 2 nichts anderes ergibt, vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr beim Bundesamt für Zivilluftfahrt eine eigene Prüfungskommission zu bilden, die aus einem Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von sonstigen Prüfern besteht (Zivilluftfahrer-Prüfungskommissionen). Die Anzahl der Prüfer ist vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr nach Maßgabe der sich aus den einzelnen Arten von Zivilluftfahrerscheinen ergebenden Berechtigungen durch Verordnung festzulegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-31419