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LFG § 34., gültig von 24.02.2006 bis 30.06.2008

§ 34.

(1) Der Ausstellung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses hat eine Untersuchung bei einer autorisierten flugmedizinischen Stelle (Abs. 2) vorauszugehen. Über diese Untersuchung hat die flugmedizinische Stelle einen schriftlichen Bericht an die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde zu übermitteln. Der Inhalt des Berichtes der flugmedizinischen Stelle hat sich auf die Sicherstellung der in § 33 Abs. 4 genannten Ziele zu beschränken und ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu bestimmen. Im Falle der Untersuchung eines Inhabers eines gemäß § 41 gleichgestellten Zivilluftfahrerscheines ist der Bericht über die Untersuchung an die ausländische Behörde, welche den Zivilluftfahrerschein ausgestellt hat, zu übermitteln. Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde ist verpflichtet, einer flugmedizinischen Stelle die Dokumentation über vergangene Untersuchungen einer Person zur Verfügung zu stellen, insofern dies zur Beurteilung der Tauglichkeit dieser Person anlässlich einer neuerlichen Untersuchung erforderlich ist.

(2) Flugmedizinische Stellen sind:

1. Flugmedizinische Zentren und

2. Flugmedizinische Sachverständige.

(3) Die Autorisierung eines flugmedizinischen Zentrums hat durch schriftlichen Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu erfolgen und ist auf 3 Jahre zu befristen.

(4) Die Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen hat durch schriftlichen Bescheid der Austro Control GmbH zu erfolgen und ist auf 3 Jahre zu befristen.

(5) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt sowie die Art und den Umfang der für die Feststellung der Tauglichkeit jeweils erforderlichen Untersuchungen mit Verordnung festzulegen:

1. die von einer flugmedizinischen Stelle für deren Autorisierung zu erfüllenden Voraussetzungen,

2. die jeweiligen Befugnisse von flugmedizinischen Stellen zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen und dabei einzuhaltende Verpflichtungen, und

3. die Zuständigkeit zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen.

(6) Die Autorisierung einer flugmedizinischen Stelle ist von der für deren Erteilung zuständigen Behörde mit schriftlichem Bescheid zu widerrufen, wenn

1. eine der Voraussetzungen, die zur Erteilung der Autorisierung geführt haben, nicht mehr vorliegt oder zum Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und der Mangel noch fortdauert, oder

2. die flugmedizinische Stelle ihre bei der Ausübung ihrer Befugnisse einzuhaltenden Verpflichtungen in schwerwiegender Weise verletzt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-31419