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LFG § 34., BGBl. Nr. 452/1992, gültig von 01.08.1992 bis 31.08.1997

3. Teil Luftfahrtpersonal

1. Abschnitt Ziviles Luftfahrtpersonal

§ 34.

(1) Über die fachliche Befähigung (§ 30 Abs. 1 lit. d) hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt, soweit nicht Abs. 2 etwas anderes bestimmt, ein Gutachten der zuständigen Zivilluftfahrer-Prüfungskommission (§ 35) einzuholen. Dieses Gutachten ist auf Grund einer Prüfung (Zivilluftfahrerprüfung) zu erstatten.

(2) Über die fachliche Befähigung zum Segelflieger, zum Fallschirmspringer sowie zum Piloten von Hänge- und Paragleitern ist ein Gutachten zweier Zivilfluglehrer einzuholen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-31419