§ 33.
(1) Über die körperliche und geistige Tauglichkeit (§ 30 Abs. 1 lit. c) hat die Austro Control GmbH ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen.
(2) Jeder Inhaber eines Zivilluftfahrerscheines ist verpflichtet, das Vorliegen von Umständen, die es als zweifelhaft erscheinen lassen, ob seine körperliche und geistige Tauglichkeit noch gegeben ist, der Austro Control GmbH unverzüglich anzuzeigen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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HAAAF-31419