§ 33.
(1) Über die körperliche und geistige Tauglichkeit (§ 30 Abs. 1 lit. c) hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen.
(2) Jeder Inhaber eines Zivilluftfahrerscheines ist verpflichtet, das Vorliegen von Umständen, die es als zweifelhaft erscheinen lassen, ob seine körperliche und geistige Tauglichkeit noch gegeben ist, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt unverzüglich anzuzeigen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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HAAAF-31419