LFG § 32., BGBl. Nr. 253/1957, gültig von 01.01.1958 bis 26.06.2008
3. Teil Luftfahrtpersonal
1. Abschnitt Ziviles Luftfahrtpersonal
§ 32.
Ein Bewerber um einen Zivilluftfahrerschein ist dann als verläßlich anzusehen (§ 30 Abs. 1 lit. b), wenn auf Grund seines bisherigen Verhaltens anzunehmen ist, daß er den aus diesem Bundesgesetz sich ergebenden Verpflichtungen nachkommen wird.
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