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LFG § 32., BGBl. Nr. 253/1957, gültig von 01.01.1958 bis 26.06.2008

3. Teil Luftfahrtpersonal

1. Abschnitt Ziviles Luftfahrtpersonal

§ 32.

Ein Bewerber um einen Zivilluftfahrerschein ist dann als verläßlich anzusehen (§ 30 Abs. 1 lit. b), wenn auf Grund seines bisherigen Verhaltens anzunehmen ist, daß er den aus diesem Bundesgesetz sich ergebenden Verpflichtungen nachkommen wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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