LFG § 32. Verläßlichkeit, BGBl. I Nr. 83/2008, gültig ab 27.06.2008
3. Teil Luftfahrtpersonal
1. Abschnitt Ziviles Luftfahrtpersonal
§ 32. Verläßlichkeit
Ein Bewerber um einen Zivilluftfahrerschein ist dann als verläßlich anzusehen (§ 30 Abs. 1 lit. b), wenn auf Grund seines bisherigen Verhaltens anzunehmen ist, daß er den aus diesem Bundesgesetz sich ergebenden Verpflichtungen nachkommen wird.
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