LFG § 31., gültig von 01.08.1992 bis 31.12.2004

§ 31.

(1) Das Mindestalter für die Erlangung eines Zivilluftfahrerscheines beträgt mindestens 16 und höchstens 21 Jahre. Innerhalb dieses Rahmens hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr das Mindestalter für jede Art der Zivilluftfahrerscheine (§ 29) nach Maßgabe der für ihre Erlangung erforderlichen geistigen und körperlichen Reife durch Verordnung festzulegen.

(2) Nicht eigenberechtigten Personen ist ein Zivilluftfahrerschein nur zu erteilen, wenn sie das Einverständnis ihres gesetzlichen Vertreters zur Einbringung des Antrages auf Erteilung des Zivilluftfahrerscheines nachgewiesen haben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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